(1) Jede Vertragspartei ergreift geeignete, wirksame und angemessene Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der Zugang zu den innerhalb ihres Hoheitsbereichs genutzten genetischen Ressourcen im Einklang mit einer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung erfolgt ist und dass einvernehmlich festgelegte Bedingungen vereinbart worden sind, wie nach den innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile der anderen Vertragspartei vorgeschrieben.
(2) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete, wirksame und angemessene Maßnahmen zur Behandlung von Fällen von Nichteinhaltung der nach Absatz 1 angenommenen Maßnahmen.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten, soweit möglich und sofern angebracht, in Fällen mutmaßlicher Verstöße gegen die in Absatz 1 genannten innerstaatlichen Gesetze oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zusammen.
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