(1) Zu den finanziellen Vorteilen können unter anderem folgende gehören:
a) Zugangsgebühr(en) je gesammelte oder auf andere Weise erlangte Probe;
b) Vorauszahlungen;
c) Meilensteinzahlungen;
d) Entrichtung von Lizenzgebühren;
e) Lizenzgebühren im Fall einer Vermarktung;
f) an Treuhandfonds, welche die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt fördern, zu zahlende Sondergebühren;
g) Gehälter und Vorzugsbedingungen, sofern einvernehmlich festgelegt;
h) Forschungsmittel;
i) Gemeinschaftsunternehmen;
j) gemeinschaftliche Inhaberschaft an einschlägigen Rechten des geistigen Eigentums.
(2) Zu den nicht finanziellen Vorteilen können unter anderem folgende gehören:
a) Teilhabe an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen;
b) Zusammenarbeit und Kooperation bei sowie Mitwirkung an wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungs-programmen, insbesondere biotechnologischen Forschungstätigkeiten, soweit möglich in der Vertragspartei, welche die genetischen Ressourcen zur Verfügung stellt;
c) Beteiligung an der Entwicklung von Produkten;
d) Zusammenarbeit und Kooperation bei sowie Mitwirkung an Aufklärung und Schulungen;
e) Gewährung des Zugangs zu Ex-situ-Einrichtungen genetischer Ressourcen und zu Datenbanken;
f) Weitergabe von Kenntnissen und Technologie an den Bereitsteller der genetischen Ressourcen unter ausgewogenen und möglichst günstigen Bedingungen, darunter im Einvernehmen auch zu Konzessions- oder Vorzugsbedingungen, insbesondere von Kenntnissen und Technologie, die genetische Ressourcen nutzen, einschließlich Biotechnologie, oder die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind;
g) Stärkung der Kapazitäten für die Weitergabe von Technologie;
h) Aufbau institutioneller Kapazitäten;
i) personelle und materielle Ressourcen zur Stärkung der Kapazitäten für die Verwaltung und Durchsetzung der Zugangsvorschriften;
j) Schulungen in Zusammenhang mit genetischen Ressourcen unter voller Beteiligung der Staaten, die genetische Ressourcen zur Verfügung stellen, und nach Möglichkeit in diesen Staaten;
k) Zugang zu wissenschaftlichen Informationen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind, einschließlich biologischer Inventare und taxonomischer Untersuchungen;
l) Beiträge zur lokalen Wirtschaft;
m) auf vorrangige Bedürfnisse wie Gesundheit und Ernährungssicherung ausgerichtete Forschung unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Nutzung genetischer Ressourcen in der Vertragspartei, die genetische Ressourcen zur Verfügung stellt;
n) institutionelle und fachliche Beziehungen, die sich aus einer Vereinbarung über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile und nachfolgenden Tätigkeiten der Zusammenarbeit ergeben können;
o) Vorteile für die Sicherung der Existenzgrundlagen und die Ernährungssicherheit;
p) soziale Anerkennung;
q) gemeinschaftliche Inhaberschaft an einschlägigen Rechten des geistigen Eigentums.
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