(1) Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Zollbereich auf, insbesondere auf den Gebieten Ausbildung, Vereinfachung der Zollförmlichkeiten, Unterlagen und Verfahren sowie Verhinderung, Untersuchung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche Vorschriften, um die Einhaltung der zur Annahme vorgesehenen Vorschriften im Bereich des Handels zu garantieren und das Zollsystem Iraks an das der Union anzugleichen.
(2) Um die Wirtschaftstätigkeit zu stärken und zu entwickeln, gleichzeitig jedoch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen geeigneten Regulierungsrahmen zu entwickeln, erkennen die Vertragsparteien – unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeiten – die Grundsätze eines verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich wie Transparenz, Informationsaustausch und fairer Steuerwettbewerb an und verpflichten sich, diese Grundsätze umzusetzen. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich verbessern und Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der genannten Grundsätze treffen.
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