(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt darauf ab, die Umstrukturierung und Modernisierung der irakischen Industrie zu erleichtern, deren Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum zu fördern und Bedingungen zu schaffen, die eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit zwischen Unternehmen Iraks und der Union begünstigen.
(2) Die Zusammenarbeit hat Folgendes zum Gegenstand:
a) Förderung einer umfassenden industriellen Strategie in Irak, die dem tatsächlichen aktuellen Stand der Industrieunternehmen im öffentlichen und privaten Sektor Rechnung trägt;
b) Ermutigung Iraks zur Umstrukturierung und Modernisierung seiner Industrie unter Bedingungen, die Umweltschutz, eine nachhaltige Entwicklung und Wirtschaftswachstum gewährleisten;
c) Förderung günstiger Rahmenbedingungen für Privatinitiativen im industriellen Bereich, um die Produktion für den In- und Auslandsmarkt anzukurbeln und zu diversifizieren;
d) Förderung günstiger Rahmenbedingungen für die Ankurbelung des Wachstums und die Diversifizierung der Industrieproduktion im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung;
e) Förderung der Bereitstellung von Informationen, die für die Zusammenarbeit im industriellen Bereich nützlich sind;
f) Förderung der Anwendung der unionsspezifischen und internationalen technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zur Erleichterung der Integration Iraks in die Weltwirtschaft, Einrichtung eines regelmäßigen Austauschs zwischen den Standardisierungs- und Normungsstellen beider Seiten;
g) Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für Industrieunternehmen;
h) Förderung der Verbesserung der Informationshilfsdienste als wichtiger Faktor für das Wachstumspotenzial im Hinblick auf Unternehmenstätigkeit und Wirtschaftsentwicklung;
i) Aufbau von Beziehungen zwischen Industrieakteuren der Vertragsparteien (Unternehmen, Freiberufler, Branchen- und sonstige Wirtschaftsverbände, Arbeitnehmerorganisationen, usw.);
j) Förderung gemeinsamer Industrieprojekte und Gründung von Joint Ventures und Informationsnetzwerken.
(3) Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele überein, die industriepolitische Zusammenarbeit in allen für geeignet erachteten Bereichen mit dem Ziel zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu verbessern.
(4) Die Vertragsparteien
a) streben die Entwicklung und Stärkung von KMU und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen KMU an;
b) entwickeln die Unterstützung, die von Kleinstunternehmen und KMU in Bereichen wie Finanzierung, Fortbildung, Technologie und Marketing, Innovation und KMU-Gründung (z. B. Gründerzentren) sowie in anderen Entwicklungsbereichen benötigt wird;
c) unterstützen die Tätigkeit von KMU durch geeignete Vernetzung und
d) erleichtern die Unternehmenszusammenarbeit durch Unterstützung einschlägiger Kooperationsaktivitäten von Privatunternehmen beider Seiten mit Hilfe geeigneter Verbindungen zwischen privatwirtschaftlichen Akteuren Iraks und der Union, um den Informationsfluss zu verbessern.
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