(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung und dem wirksamen Schutz der Menschenrechte zusammenzuarbeiten; dies betrifft auch die Ratifizierung und Anwendung internationaler Menschenrechtsübereinkommen und gegebenenfalls die Bereitstellung von technischer Hilfe, Schulungen oder Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau. Den Vertragsparteien ist bewusst, dass die Wirkung eines Kooperations- und Entwicklungsprogramms nur begrenzt sein kann, wenn dabei der Schutz, die Stärkung und die Achtung der Menschenrechte außer Acht bleiben.
(2) Die Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte kann unter anderem Folgendes umfassen:
a) Stärkung von staatlichen Menschenrechtsinstitutionen und in diesem Bereich tätigen nichtstaatlichen Organisationen;
b) Förderung der Menschenrechte und Menschenrechtserziehung auf nationaler und lokaler Ebene, insbesondere in der öffentlichen Verwaltung und den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, in Bezug auf die Rechte von Frauen und Kindern;
c) Anpassung des Rechts Iraks an das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen;
d) Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen;
e) Unterstützung der Anstrengungen der Regierung Iraks, den irakischen Bürgern zu einem angemessenen Lebensstandards zu verhelfen und ihre politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ohne Diskriminierung zu wahren;
f) Unterstützung der nationalen Aussöhnung und Bekämpfung der Straflosigkeit;
g) Aufnahme eines umfassenden Menschenrechtsdialogs.
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