(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung und soziale Angelegenheiten zu verstärken, darunter auf den Gebieten sozialer Zusammenhalt, menschenwürdige Arbeit, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht, sozialer Dialog, Entwicklung der Humanressourcen und Gleichstellung der Geschlechter, um produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle als Kernelemente der nachhaltigen Entwicklung und Armutsminderung zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement zur Förderung und effektiven Anwendung von international anerkannten Arbeits- und Sozialstandards. Der Durchführung der einschlägigen multilateralen Sozial- und Arbeitsübereinkünften wird bei allen Maßnahmen Rechnung getragen, die die Vertragsparteien aufgrund dieses Abkommens treffen.
(3) Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form von einvernehmlich vereinbarten spezifischen Programmen und Projekten sowie Dialog, Kapazitätsaufbau, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene erfolgen.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, die Sozialpartner und andere Akteure in den Dialog und die Zusammenarbeit einzubeziehen.
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