(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens erhält Irak von der Union finanzielle und technische Hilfe in Form von Zuschüssen zur Beschleunigung des wirtschaftlichen und politischen Transformationsprozesses im Irak.
(2) Diese Hilfe wird im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit der Union auf der Grundlage der einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt.
Die Ziele und Bereiche der Unionshilfe werden in einem Richtprogramm festgelegt, das den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Prioritäten Rechnung trägt, wobei die Entwicklungsbedürfnisse und strategien Iraks, die Aufnahmefähigkeit in den einzelnen Sektoren und die Reformfortschritte zu berücksichtigen sind.
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die von der Union geleistete technische Hilfe eng mit der technischen Hilfe aus anderen Quellen abgestimmt wird. Die Entwicklungszusammenarbeit und das internationale Handeln der Union orientieren sich an den Millenniumsentwicklungszielen der Vereinten Nationen und den wesentlichen Entwicklungszielen und -grundsätzen im Kontext der UNO und anderer zuständiger internationaler Organisationen. Bei der Umsetzung der Entwicklungspolitik der Union wird den Grundsätzen der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, einschließlich der Erklärung von Paris vom 2. März 2005 und des Aktionsplans von Accra, in vollem Umfang Rechnung getragen.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen über gegenseitige Amtshilfe reagiert die Vertragspartei, die technische oder finanzielle Hilfe erhält, umgehend auf Ersuchen der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei um Verwaltungszusammenarbeit, damit gegen Betrug und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Hilfe der Union besser vorgegangen werden kann.
(5) Die irakische Regierung gewährleistet die Einrichtung einer Kontaktstelle für die Betrugsbekämpfung. Diese Kontaktstelle sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit mit den Organen und Einrichtungen der Union, darunter dem Europäischen Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), insbesondere was die Durchführung ihrer Prüfungen und Kontrollen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union betrifft.
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