(1) Bis zum Beitritt Iraks zur Welthandelsorganisation (WTO) wählt das Schiedsgericht eine Auslegung, die in jeder Hinsicht mit den einschlägigen Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der WTO im Einklang steht, wenn es über einen behaupteten Verstoß gegen eine der in Artikel 62 genannten Bestimmungen entscheidet, die auf eine Bestimmung des WTO-Übereinkommens zurückgeht oder auf sie Bezug nimmt.
(2) Nach dem Beitritt Iraks zur WTO gelten die Absätze 3 bis 6.
(3) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abschnitts lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt.
(4) Hat allerdings eine Vertragspartei wegen einer bestimmten Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 64 Absatz 1 dieses Abkommens oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie wegen derselben Maßnahme erst dann ein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium einleiten, wenn das erste Verfahren abgeschlossen ist. Darüber hinaus darf eine Vertragspartei nicht in beiden Gremien gegen die Verletzung einer Verpflichtung vorgehen, die in gleicher Form nach dem Abkommen und dem WTO-Übereinkommen besteht. In einem solchen Fall darf die Vertragspartei nach Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nur dann das andere Gremium mit der Verletzung einer identischen Verpflichtung aus der anderen Übereinkunft befassen, wenn das zunächst befasste Gremium aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über das ursprüngliche Ersuchen befinden kann.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 4
a) gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einen Antrag auf Einsetzung eines Panels gestellt hat, und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Streitbeilegungsgremium nach Artikel 16 oder Artikel 17 Absatz 14 dieser Vereinbarung den Panelbericht beziehungsweise den Bericht des Berufungsgremiums angenommen hat;
b) gelten Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 64 Absatz 1 gestellt hat, und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Schiedsgericht den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss nach Artikel 67 seinen Schiedsspruch notifiziert hat.
(6) Dieser Abschnitt hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach Titel II dieses Abkommens auszusetzen.
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