(1) Das Schiedsgericht bemüht sich nach besten Kräften um einvernehmliche Entscheidungen. Falls keine Einvernehmlichkeit erzielt werden kann, wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter werden jedoch auf keinen Fall veröffentlicht.
(2) Alle Sprüche des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien bindend; sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen. Der Spruch enthält die Sachverhaltsfeststellungen, den Befund über die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens und die wesentlichen Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Schiedsgerichts. Der Kooperationsausschuss veröffentlicht die Schiedssprüche des Schiedsgerichts in ihrer Gesamtheit, sofern er zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen nicht davon absieht.
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