Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen aus jeder für geeignet erachteten Quelle, auch von den beteiligten Vertragsparteien, für das Schiedsgerichtsverfahren einholen. Das Schiedsgericht hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien zur Stellungnahme offengelegt werden. Im Gebiet der Vertragsparteien ansässige betroffene natürliche oder juristische Personen können dem Schiedsgericht nach Maßgabe der Verfahrensordnung Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten.
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