Die Vertragsparteien können eine unter diesen Abschnitt fallende Streitigkeit jederzeit einvernehmlich lösen. Sie notifizieren diese Lösung dem Kooperationsausschuss und dem Schiedsgericht. Bei Eingang der Notifikation der einvernehmlichen Lösung beendet das Schiedsgericht seine Arbeit und das Verfahren wird eingestellt.
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