(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Kooperationsausschuss ihre Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs sowie ihr Ersuchen um Beendigung der Aussetzung von Verpflichtungen durch die Beschwerdeführerin.
(2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Notifikation keine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahme mit den in Artikel 62 genannten Bestimmungen, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedsgericht schriftlich, in dieser Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der Beschwerdegegnerin und dem Kooperationsausschuss notifiziert. Der Schiedsspruch wird den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens notifiziert. Stellt das Schiedsgericht fest, dass die Umsetzungsmaßnahme mit den in Artikel 62 genannten Bestimmungen vereinbar ist, so wird die Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen aufgehoben.
(3) Ist das ursprüngliche Schiedsgericht – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 65 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung des Spruchs beträgt 60 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens gemäß Absatz 2.
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