(1) Hat die Beschwerdegegnerin bis zum Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs notifiziert, oder stellt das Schiedsgericht fest, dass die nach Artikel 70 Absatz 1 notifizierten Maßnahmen nicht mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den in Artikel 62 genannten Bestimmungen vereinbar sind, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorläufigen Ausgleich vor.
(2) Ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach dem Spruch des Schiedsgerichts nach Artikel 70, dass eine Umsetzungsmaßnahme nicht mit den in Artikel 62 genannten Bestimmungen vereinbar ist, keine Einigung über den Ausgleich erzielt worden, so darf die Beschwerdeführerin nach Notifizierung an die Beschwerdegegnerin und den Kooperationsausschuss Verpflichtungen aus den in Artikel 62 genannten Bestimmungen in einem Umfang aussetzen, der dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung 10 Tage nach dem Tag der Notifikation vornehmen, sofern die Beschwerdegegnerin nicht nach Absatz 3 um ein Schiedsverfahren ersucht hat.
(3) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Umfang der Aussetzung nicht dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht, so kann sie das ursprüngliche Schiedsgericht schriftlich ersuchen, in dieser Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird der Beschwerdeführerin und dem Kooperationsausschuss vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von 10 Tagen notifiziert. Das ursprüngliche Schiedsgericht notifiziert den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss seinen Spruch über den Umfang der Aussetzung der Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens. Die Verpflichtungen dürfen erst ausgesetzt werden, wenn das ursprüngliche Schiedsgericht seinen Spruch notifiziert hat; außerdem muss jede Aussetzung mit dem Spruch des Schiedsgerichts vereinbar sein.
(4) Ist das ursprüngliche Schiedsgericht – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 65 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung des Spruchs beträgt 45 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens gemäß Absatz 3.
(5) Die Aussetzung von Verpflichtungen ist vorübergehender Natur und wird nur aufrechterhalten, bis die Maßnahmen, die gegen die in Artikel 62 genannten Bestimmungen verstoßen, nach Artikel 72 aufgehoben oder so geändert wurden, dass sie mit diesen Bestimmungen in Einklang stehen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.
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