(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Kooperationsausschuss vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs getroffen hat.
(2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen von nach Absatz 1 notifizierten Maßnahmen oder deren Vereinbarkeit mit den in Artikel 62 genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedsgericht schriftlich ersuchen, in dieser Frage zu entscheiden. In dem Ersuchen muss die strittige Maßnahme genannt und es muss dargelegt werden, inwiefern sie gegen die in Artikel 62 genannten Bestimmungen verstößt. Das Schiedsgericht notifiziert seinen Spruch innerhalb von 45 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens.
(3) Ist das ursprüngliche Schiedsgericht – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 65 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung des Schiedsspruchs beträgt 60 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens gemäß Absatz 2.
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