(1) Das Schiedsgericht notifiziert den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss den Schiedsspruch innerhalb von 120 Tagen nach seiner Einsetzung. Kann diese Frist nach Auffassung des Schiedsgerichts nicht eingehalten werden, so notifiziert der Vorsitz dies den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag des geplanten Abschlusses der Arbeiten des Schiedsgerichts mit. Auf keinen Fall sollte der Schiedsspruch später als 150 Tage nach Einsetzung des Schiedsgerichts notifiziert werden.
(2) In dringenden Fällen, unter anderem wenn leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betroffen sind, trifft das Schiedsgericht alle Vorkehrungen, damit sein Schiedsspruch innerhalb von 60 Tagen nach seiner Einsetzung notifiziert wird. Auf keinen Fall sollte der Schiedsspruch später als 75 Tage nach Einsetzung des Schiedsgerichts notifiziert werden. Das Schiedsgerichtkann innerhalb von 10 Tagen nach seiner Einsetzung vorab entscheiden, ob es den Fall als dringend einstuft.
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