Das Schiedsgericht übermittelt den Vertragsparteien spätestens 90 Tage nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht mit seinen Sachverhaltsfeststellungen, seinem Befund über die Anwendbarkeit einschlägiger Bestimmungen und den wesentlichen Gründen für seine Feststellungen und Empfehlungen. Jede Vertragspartei kann das Schiedsgericht innerhalb von 15 Tagen nach Notifikation des Zwischenberichts schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen. Die Feststellungen des endgültigen Schiedsspruchs müssen eine ausreichende Begründung der in der Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation sowie klare Antworten auf die Fragen und Anmerkungen der beiden Vertragsparteien enthalten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise