(1) Ein Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.
(2) Innerhalb von 10 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedsgerichts an den Kooperationsausschuss nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um sich auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichtszu verständigen.
(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitz des Kooperationsausschusses oder seine Stellvertretung ersuchen, die drei Mitglieder per Losentscheid aus der nach Artikel 78 aufgestellten Liste auszuwählen, und zwar ein Mitglied aus dem Kreis der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, eines aus dem Kreis der von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und eines aus dem Kreis der von den Vertragsparteien für den Vorsitz benannten Personen. Erzielen die Vertragsparteien nur Einigung über ein oder zwei Mitglieder des Schiedsgerichts, so werden die übrigen Mitglieder nach demselben Verfahren aus der aktuellen Liste der möglichen Schiedsmitglieder ausgewählt.
(4) Der Vorsitz des Kooperationsausschusses oder seine Stellvertretung wählt die Schiedsrichter innerhalb von fünf Tagen nach dem in Absatz 3 genannten Ersuchen einer Vertragspartei in Anwesenheit eines Vertreters jeder Vertragspartei aus.
(5) Als Tag der Einsetzung des Schiedsgerichtsgilt der Tag, an dem die drei Schiedsrichter bestimmt sind.
(6) Sollte eine in Artikel 78 vorgesehene Liste zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 noch nicht vorliegen, so werden die drei Schiedsrichter unter den Personen ausgelost, die von einer oder beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagen wurden.
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