(1) Im Einklang mit diesem Artikel und ANHANG 2 dieses Abkommens erlässt Irak innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens Rechtsvorschriften, um einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums nach den strengsten internationalen Normen zu gewährleisten; dazu gehören auch die Regeln des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (nachstehend „TRIPS-Übereinkommen“ genannt) in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens sowie wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
(2) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Irak den in ANHANG 2 Nummer 2 dieses Abkommens aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums bei, an denen Mitgliedstaaten als Vertragsparteien beteiligt sind oder die von ihnen nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto angewandt werden.
(3) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens hält Irak die in ANHANG 2 Nummer 3 dieses Abkommens aufgeführten multilateralen Übereinkünfte über die Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums ein, an denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten als Vertragsparteien beteiligt sind oder die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto angewandt werden.
(4) Die Anwendung dieses Artikels und des ANHANGS 2 dieses Abkommens wird von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften oder bei Problemen im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums, die die Handelsbedingungen beeinflussen, werden auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen abgehalten, um eine beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommen nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über ausführlichere Bestimmungen über die Rechte des geistigen Eigentums auf.
(5) In Bezug auf den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gewähren die Vertragsparteien den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die Behandlung ihrer eigenen Staatsangehörigen ist, vorbehaltlich der Ausnahmen, die in den internationalen Übereinkünften vorgesehen sind, welche in ANHANG 2 dieses Abkommens bereits aufgeführt sind oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgeführt werden, und zwar ab dem Zeitpunkt der Ratifizierung dieser Übereinkünfte durch die betreffende Vertragspartei.
(6) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Irak den Unternehmen und Staatsangehörigen der Union hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen, industriellen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die Behandlung ist, die Irak Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewährt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise