Unter Berücksichtigung der Entwicklungs-, Finanz- und Handelserfordernisse wird die folgende Übergangsmaßnahme zugunsten Iraks getroffen: Irak kann befristete Preispräferenzregelungen einführen, die aus einer Preisdifferenz von 5 % bei Waren und Dienstleistungen beziehungsweise von 10 % bei Bauleistungen bestehen, die bei Lieferungen und Dienstleistungen von rein irakischen Anbietern anwendbar sind.
Die Preispräferenzregelungen laufen innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens aus.
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