(1) Jede Vertragspartei richtet ein rasch greifendes, wirksames, transparentes und nichtdiskriminierendes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ein, damit ein Anbieter im Zusammenhang mit einer einschlägigen Beschaffung, an der er ein Interesse hat oder hatte, gegen
a) einen Verstoß gegen dieses Kapitel oder
b) – falls der Anbieter nach dem internen Recht einer Vertragspartei nicht direkt gegen einen Verstoß gegen dieses Kapitel Widerspruch einlegen kann – die Nichteinhaltung der von einer Vertragspartei getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels
Widerspruch einlegen kann. Die Verfahrensregeln für alle Widersprüche werden schriftlich niedergelegt und allgemein zugänglich gemacht.
(2) Führt ein Anbieter im Zusammenhang mit einer einschlägigen Beschaffung, an der er ein Interesse hat oder hatte, Beschwerde über einen Verstoß oder eine Nichteinhaltung nach Absatz 1, so fordert die betreffende Vertragspartei ihre Beschaffungsstelle und den Anbieter dazu auf, im Rahmen von Konsultationen nach einer Lösung zu suchen. Die Beschaffungsstelle prüft solche Beschwerden unparteiisch und zügig, so dass weder die Teilnahme des Anbieters bei laufenden und künftigen Beschaffungen noch sein Recht, auf dem Verwaltungs- oder Rechtsweg Abhilfemaßnahmen zu erwirken, beeinträchtigt werden.
(3) Allen Anbietern wird ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von dem Sachverhalt, der Anlass des Widerspruchs ist, Kenntnis erhalten haben oder nach normalem Ermessen erhalten haben müssten, ein ausreichender Zeitraum von mindestens zehn Tagen zur Vorbereitung und Einlegung eines Widerspruchs eingeräumt.
(4) Von jeder Vertragspartei wird mindestens eine unparteiische, von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwaltungs- oder Justizbehörde eingerichtet oder benannt, die Beschwerden von Anbietern im Zusammenhang mit einschlägigen Beschaffungen entgegennimmt und prüft.
(5) Wird ein Widerspruch zunächst von einer nicht in Absatz 4 genannten Stelle oder Behörde geprüft, so stellt die Vertragspartei sicher, dass der Anbieter gegen deren Entscheidung bei einer unparteiischen und von der Beschaffungsstelle, deren Beschaffung Anlass des Widerspruchs ist, unabhängigen Verwaltungs- oder Justizbehörde Rechtsmittel einlegen kann. Handelt es sich bei der Widerspruchsbehörde nicht um ein Gericht, so unterliegt sie der gerichtlichen Überprüfung oder muss über Verfahrensgarantien verfügen, die gewährleisten, dass
a) die Beschaffungsstelle sich schriftlich zum Widerspruch äußert und der Widerspruchsbehörde alle relevanten Unterlagen vorgelegt werden;
b) die Verfahrensbeteiligten (nachstehend die „Beteiligten“ genannt) das Recht haben, vor einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde gehört zu werden;
c) die Beteiligten das Recht haben, vertreten und begleitet zu werden;
d) die Beteiligten Zugang zu allen Verfahren erhalten;
e) die Beteiligten das Recht haben zu verlangen, dass die Verfahren öffentlich und in Gegenwart von Zeugen geführt werden, und
f) alle Entscheidungen über oder Empfehlungen zu Widersprüchen von Anbietern zügig schriftlich vorgelegt und begründet werden.
(6) Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder hält Verfahren vor, die Gewähr dafür bieten, dass
a) rasch vorläufige Maßnahmen getroffen werden, um die Möglichkeiten des Anbieters zur Teilnahme an der Beschaffung zu wahren. Diese vorläufigen Maßnahmen können zu einer Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. In den Verfahren kann vorgesehen sein, dass bei der Entscheidung über die Anwendung solcher Maßnahmen überwiegende negative Auswirkungen auf die betroffenen Interessen einschließlich des öffentlichen Interesses berücksichtigt werden können. Ein Nichttätigwerden ist schriftlich zu begründen, und
b) durch eine Widerspruchsbehörde festgestellte Verstöße oder Nichteinhaltungen nach Absatz 1 behoben werden oder für den erlittenen Verlust oder Schaden Ersatz geleistet wird, der auf die Kosten des Angebots und/oder des Widerspruchs beschränkt werden kann.
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