(1) Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung aller Angebote durch die Beschaffungsstellen erfolgt nach Verfahren, die die Fairness und Unparteilichkeit des Beschaffungsverfahrens und die vertrauliche Behandlung der Angebote gewährleisten.
(2) Einem Anbieter, dessen Angebot nach Ablauf der Abgabefrist eingeht, darf durch die Beschaffungsstellen kein Nachteil entstehen, wenn die Verzögerung ausschließlich dem Verhalten der Beschaffungsstelle zuzuschreiben ist.
(3) Gibt eine Beschaffungsstelle einem Anbieter Gelegenheit, unbeabsichtigte Formfehler zwischen der Öffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung zu berichtigen, so gibt sie diese Gelegenheit allen teilnehmenden Anbietern.
(4) Um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muss das schriftlich abzugebende Angebot zum Zeitpunkt der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen und von einem Anbieter eingereicht werden, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.
(5) Sofern die Beschaffungsstelle nicht feststellt, dass die Vergabe eines Auftrags nicht im öffentlichen Interesse liegt, erteilt die Beschaffungsstelle dem Anbieter den Zuschlag, der nach Feststellung der Beschaffungsstelle in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen und der bei ausschließlicher Berücksichtigung der in den Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen dargelegten Bewertungskriterien das vorteilhafteste Angebot beziehungsweise bei ausschließlicher Berücksichtigung des Preise das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben hat.
(6) Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot mit einem im Vergleich zu den anderen Angeboten ungewöhnlich niedrigen Preis, so kann sie in Rücksprache mit dem Anbieter prüfen, ob dieser die Teilnahmebedingungen erfüllt und die Auftragsbedingungen erfüllen kann.
(7) Die Beschaffungsstellen nutzen keine Optionen, annullieren keine Vergabeverfahren und ändern keine vergebenen Aufträge in einer Weise, die eine Umgehung der aus diesem Abkommen erwachsenden Verpflichtungen bewirkt.
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