Die Beschaffungsstellen können nur dann Aufträge freihändig vergeben und sich dafür entscheiden, die Artikel 45 bis 47, die Artikel 49 bis 51 sowie die Artikel 53 und 54 nicht anzuwenden,
a) wenn
i) keine Angebote eingehen oder kein Anbieter einen Antrag auf Teilnahme stellt;
ii) keine Angebote eingehen, die den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entsprechen;
iii) kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt, oder
iv) die abgegebenen Angebote aufeinander abgestimmt sind,
sofern die in den Ausschreibungsunterlagen genannten Anforderungen nicht wesentlich geändert sind;
b) wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter beschafft werden können und es keine vernünftige Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistung gibt, weil die Anforderung ein Kunstwerk betrifft; aus Gründen des Schutzes von Patent- und Urheberrechten sowie von sonstigen ausschließlichen Rechten oder bei fehlendem Wettbewerb aus technischen Gründen;
c) wenn es sich um nicht in der ursprünglichen Ausschreibung enthaltene Ergänzungslieferungen oder -dienstleistungen des ursprünglichen Anbieters handelt, sofern ein Wechsel des Anbieters
i) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit im Rahmen der ursprünglichen Ausschreibung beschafften Ausrüstungsgegenständen, Softwarelösungen, Dienstleistungen oder Anlagen nicht erfolgen kann und
ii) mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten für die Beschaffungsstelle verbunden wäre;
d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn die Waren oder Dienstleistungen aus Gründen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstellen nicht vorhersehen konnten, in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;
e) bei Waren, die an einer Rohstoffbörse gekauft werden;
f) wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstanfertigung oder eine Erstdienstleistung beschafft, die in ihrem Auftrag für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden;
g) wenn Käufe zu außerordentlich günstigen Bedingungen getätigt werden, die nur ganz kurzfristig im Rahmen von Sonderverkäufen beispielsweise aufgrund von Liquidation, Zwangsverwaltung oder Insolvenz, nicht jedoch im Rahmen üblicher Käufe bei normalen Anbietern bestehen, und
h) wenn ein Auftrag an den Gewinner eines Wettbewerbs vergeben wird, sofern der Wettbewerb im Einklang mit den Grundsätzen dieses Kapitels durchgeführt wird, die Beurteilung der Teilnehmer von einem unabhängigen Preisgericht durchgeführt wird, und das Ziel des Wettbewerbs darin besteht, einen Auftrag über Planungsarbeiten an den Gewinner zu vergeben.
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