(1) Die Beschaffungsstellen stellen den Anbietern Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben für die Ausarbeitung und Abgabe eines den Anforderungen entsprechenden Angebots enthalten. Diese Unterlagen enthalten eine vollständige Beschreibung der in ANHANG 1 Anlage VIII dieses Abkommens aufgeführten Punkte, sofern diese nicht bereits in der Ausschreibungsbekanntmachung beschrieben wurden.
(2) Die Beschaffungsstellen übermitteln auf Antrag allen Anbietern, die an der Ausschreibung teilnehmen, innerhalb kürzester Frist die Ausschreibungsunterlagen und beantworten alle angemessenen Anfragen, sofern diese Angaben dem betreffenden Anbieter keinen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten im Ausschreibungsverfahren verschaffen.
(3) Ändert eine Beschaffungsstelle vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder Anforderungen in der Ausschreibungsbekanntmachung oder den Ausschreibungsunterlagen, die den teilnehmenden Anbietern übermittelt wurden, oder ändert sie eine Ausschreibungsbekanntmachung oder Ausschreibungsunterlagen, so übermittelt sie sämtliche Änderungen, geänderten oder neu veröffentlichten Ausschreibungsbekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen schriftlich
a) allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung teilgenommen haben, soweit diese bekannt sind; in allen anderen Fällen geht sie ebenso wie bei der ursprünglichen Information;
b) innerhalb einer angemessenen Frist, so dass die Anbieter gegebenenfalls ihr Angebot ändern und neu einreichen können.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise