(1) Die Beschaffungsstellen dürfen keine technischen Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden und keine Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, die darauf abzielen oder bewirken, dass unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel geschaffen werden.
(2) Wenn sie technische Spezifikationen für zu beschaffende Waren oder Dienstleistungen vorschreiben, verfahren die Beschaffungsstellen, soweit angebracht, wie folgt:
a) Sie legen den technischen Spezifikationen eher leistungs- und funktionsbezogene Anforderungen als formbezogene oder beschreibende Eigenschaften zugrunde und
b) sie stützen die technischen Spezifikationen, sofern vorhanden, auf internationale oder europäische Normen, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften.
(3) Werden formbezogene oder beschreibende Eigenschaften für die technischen Spezifizierungen herangezogen, so weisen die Beschaffungsstellen in den Ausschreibungsunterlagen gegebenenfalls durch Formulierungen wie „oder gleichwertig“ darauf hin, dass sie Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen, die die Ausschreibungsanforderungen nachweislich erfüllen, berücksichtigen.
(4) Eine bestimmte Marke oder Handelsbezeichnung, ein Patent, ein Urheberrecht, ein Muster, ein Typ oder ein bestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter darf nur dann Gegenstand einer Anforderung oder Verweisung in den technischen Spezifikationen der Beschaffungsstellen sein, wenn die Anforderungen der Ausschreibung anders nicht hinreichend genau und verständlich beschrieben werden können und die Ausschreibungsunterlagen einen Zusatz wie „oder gleichwertig“ enthalten.
(5) Beschaffungsstellen dürfen nicht in einer Form, die den Wettbewerb ausschalten würde, von einer Person, die ein wirtschaftliches Interesse an einer Beschaffung haben könnte, Ratschläge, die für die Ausarbeitung oder Festlegung technischer Spezifikationen für dieser Beschaffung verwendet werden können, einholen oder entgegennehmen.
(6) Jede Vertragspartei einschließlich ihrer Beschaffungsstellen kann im Einklang mit diesem Artikel technische Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden, um den Erhalt natürlicher Ressourcen oder den Umweltschutz zu fördern.
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