(1) Jede Vertragspartei
a) veröffentlicht umgehend alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen, allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen und aufgrund eines Gesetzes oder einer sonstigen Vorschrift vorgeschriebene Standardvertragsbestimmungen, auf die in Bekanntmachungen, Ausschreibungsunterlagen und Verfahren bezüglich der einschlägigen Beschaffungen verwiesen wird, sowie alle diesbezüglichen Änderungen in von amtlicher Seite angegebenen elektronischen Medien oder Papiermedien, die eine weite Verbreitung gewährleisten und der Öffentlichkeit leicht zugänglich sind;
b) erläutert diese falls gewünscht einer anderen Vertragspartei;
c) führt in ANHANG 1 Anlage II dieses Abkommens die elektronischen Medien beziehungsweise Papiermedien auf, in denen die Vertragspartei die in Buchstabe a genannten Informationen veröffentlicht;
d) führt in ANHANG 1 Anlage III dieses Abkommens die elektronischen Medien auf, in denen die Vertragspartei die nach Artikel 45, Artikel 47 Absatz 4 und Artikel 55 Absatz 2 erforderlichen Bekanntmachungen veröffentlicht.
(2) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei umgehend jede Änderung ihrer in ANHANG 1 Anlage II oder III dieses Abkommens aufgeführten Informationen.
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