(1) In Bezug auf die einschlägigen Maßnahmen und Beschaffungen behandelt jede Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, die Waren und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei sowie die Anbieter der anderen Vertragspartei, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, nicht weniger günstig als ihre eigenen Waren, Dienstleistungen und Anbieter.
(2) In Bezug auf alle Maßnahmen, die einschlägige Beschaffungen betreffen, darf eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, nicht
a) einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter aufgrund des Grades seiner Zugehörigkeit zu einer ausländischen Person oder deren Eigentums an ihm weniger günstig behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter;
b) einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter deshalb diskriminieren, weil die von diesem Anbieter für eine bestimmte Beschaffung angebotenen Waren oder Dienstleistungen Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei sind.
(3) In Bezug auf alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und Praktiken im Bereich der öffentlichen Beschaffung und der einzelnen Beschaffungen, die Waren, Dienstleistungen und Anbietern aus Drittstaaten offen stehen, behandelt Irak Waren, Dienstleistungen und Anbieter der Union nicht weniger günstig als Waren, Dienstleistungen und Anbieter eines Drittstaats.
(4) Bei einschlägigen Beschaffungen, die über elektronische Mittel durchgeführt werden, ist es Aufgabe der Beschaffungsstelle,
a) sicherzustellen, dass die für die Beschaffung und damit auch für die Authentifizierung und Verschlüsselung von Informationen eingesetzten IT-Systeme und Softwarelösungen allgemein zugänglich und mit anderen allgemein zugänglichen IT-Systemen und Softwarelösungen kompatibel sind, und
b) Mechanismen bereitzuhalten, die die Integrität der Anträge auf Teilnahme und der Angebote einschließlich der Feststellung der Zeit des Eingangs gewährleisten und unbefugten Zugriff darauf verhindern.
(5) Die Beschaffungsstellen führen die einschlägigen Beschaffungen transparent und unparteiisch nach den Bestimmungen dieses Kapitels durch, so dass Interessenkonflikte vermieden werden und Korruption verhindert wird.
(6) Für die Zwecke der einschlägigen Beschaffungen wendet keine Vertragspartei auf Waren und Dienstleistungen, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder geliefert werden, Ursprungsregeln an, die sich von denen unterscheiden, die zum gleichen Zeitpunkt im normalen Handelsverkehr auf Einfuhren oder Lieferungen der gleichen Waren oder Dienstleistungen aus dem Gebiet der gleichen Vertragspartei angewendet werden.
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