(1) Dieses Kapitel gilt für jede Maßnahme, die sich auf unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen bezieht. Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „einschlägige Beschaffungen“ Beschaffungen für staatliche Zwecke
a) von Waren, Dienstleistungen oder einer Kombination aus diesen,
i) die in den Unteranhängen zu ANHANG 1 Anlage I dieses Abkommens aufgeführt sind;
ii) die nicht mit Blick auf die gewerbliche Veräußerung beziehungsweise Weiterveräußerung oder auf die Verwendung für die Herstellung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen für die gewerbliche Veräußerung beziehungsweise Weiterveräußerung beschafft werden;
b) die über Beschaffungsaufträge in jeder vertraglichen Form erfolgen, einschließlich Beschaffungsaufträgen im Wege des Kaufs oder des Leasing, der Miete oder des Mietkaufs mit oder ohne Kaufoption;
c) deren Auftragswert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Artikel 45 mindestens den in den Unteranhängen zu ANHANG 1 Anlage I dieses Abkommens festgelegten Schwellenwerten entspricht;
d) die von einer Beschaffungsstelle vorgenommen werden und
e) die nicht aus anderen Gründen nicht unter dieses Abkommen fallen.
(2) Sofern nicht anders vorgesehen, gilt dieses Kapitel nicht für
a) den Erwerb oder die Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder von Rechten daran;
b) nichtvertragliche Vereinbarungen und jede Form von Hilfe, die eine Vertragspartei gewährt, einschließlich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüssen, Darlehen, Kapitalzuführungen, Garantien und steuerlicher Anreize;
c) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitute und Verkaufs-, Tilgungs- und Vertriebsdienstleistungen für öffentliche Schuldtitel, einschließlich Darlehen und Staatsanleihen, Schuldverschreibungen und anderer Wertpapiere;
d) Arbeitsverträge mit staatlichen Stellen;
e) Beschaffungen,
i) die unmittelbar internationalen Hilfsmaßnahmen, einschließlich Entwicklungshilfemaßnahmen, dienen;
ii) die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Übereinkunft über die Stationierung von Streitkräften oder über die gemeinsame Durchführung eines Projekts durch die Unterzeichnerstaaten unterliegen;
iii) die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation unterliegen, oder über internationale Zuschüsse, Darlehen oder sonstige internationale Unterstützungsleistungen finanziert werden, sofern das anwendbare Verfahren oder die anwendbaren Bedingungen nicht mit diesem Kapitel vereinbar wären.
(3) Jede Vertragspartei definiert und spezifiziert in den Unteranhängen zu ANHANG 1 Anlage I dieses Abkommens folgende Angaben:
a) Unteranhang 1: die zentralen staatlichen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt;
b) Unteranhang 2: alle anderen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt;
c) Unteranhang 3: die Dienstleistungen (mit Ausnahme der Bauleistungen), die unter dieses Kapitel fallen;
d) Unteranhang 4: die Bauleistungen, die unter dieses Kapitel fallen;
e) Unteranhang 5: allgemeine Anmerkungen.
(4) Verlangen Beschaffungsstellen im Rahmen von einschlägigen Beschaffungen von Personen, die nicht in den Unteranhängen von ANHANG 1 Anlage I aufgeführt werden, Beschaffungen gemäß besonderen Anforderungen durchzuführen, so findet Artikel 43 sinngemäß auf diese Anforderungen Anwendung.
(5) Wird der geschätzte Wert einer Beschaffung berechnet, um festzustellen, ob es sich um eine einschlägige Beschaffung handelt, so teilt die Beschaffungsstelle die Beschaffung nicht mit der Absicht auf, die Anwendung dieses Kapitels ganz oder zum Teil zu umgehen; desgleichen erfolgt die Auswahl oder Anwendung einer bestimmten Bewertungsmethode für die Schätzung des Werts einer Beschaffung nicht mit der Absicht, die Anwendung dieses Kapitels ganz oder zum Teil zu umgehen.
(6) Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern die Vertragsparteien nicht daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Rüstungsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die nationale Verteidigung unerlässliche Beschaffungen Maßnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachten.
(7) Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Maßnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen, darf dieses Kapitel nicht so ausgelegt werden, dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen,
a) die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit erforderlich sind;
b) die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlich sind;
c) die zum Schutz des geistigen Eigentums erforderlich sind, oder
d) in Bezug auf von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren oder erbrachte Dienstleistungen zu beschließen oder durchzusetzen.
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