(1) Die Vertragsparteien erkennen den Beitrag transparenter, wettbewerbsorientierter und offener Ausschreibungen zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung an und setzen sich das Ziel, die öffentlichen Beschaffungsmärkte beider Seiten schrittweise wirksam zu öffnen.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) „gewerbliche Waren oder Dienstleistungen“ Waren oder Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem gewerblichen Markt an nichtstaatliche Käufer verkauft oder diesen zum Kauf angeboten werden und gewöhnlich von nichtstaatlichen Käufern zu nicht hoheitlichen Zwecken erworben werden;
b) „Bauleistungen“ Dienstleistungen mit dem Ziel der Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten jeder Art im Sinne von Abteilung 51 der Vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (nachstehend „CPC“ genannt);
c) „Tage“ Kalendertage:
d) „elektronische Auktion“ ein iteratives Verfahren, bei dem die Anbieter mittels elektronischer Verfahren neue Preise oder neue Werte für quantifizierbare, nichtpreisliche, auf die Bewertungskriterien abstellende Komponenten des Angebots vorlegen und das eine Reihung oder Neureihung der Angebote ermöglicht;
e) „schriftlich“ jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und später mitgeteilt werden kann. Er kann auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen einschließen;
f) „freihändige Vergabe“ eine Vergabemethode, bei der sich die Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer Wahl in Verbindung setzt;
g) „Maßnahmen“ Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren, Verwaltungsvorschriften oder praktiken sowie alle Maßnahmen einer Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer unter dieses Abkommen fallenden Beschaffung;
h) „Liste für mehrfache Verwendung“ eine Liste von Anbietern, für die eine Beschaffungsstelle festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste erfüllen, und die die Beschaffungsstelle mehr als einmal zu verwenden beabsichtigt;
i) „Ausschreibungsbekanntmachung“ eine Bekanntmachung, in der eine Beschaffungsstelle interessierte Anbieter auffordert, einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung, ein Angebot oder beides einzureichen;
j) „Kompensationsgeschäfte“ sind Bedingungen oder Zusagen, die die inländische Entwicklung fördern oder die Zahlungsbilanz einer Vertragspartei verbessern, wie Bestimmungen über den Inlandsanteil, die Lizenzerteilung für Technologie, Investitionen, Kompensationshandel oder ähnliche Regelungen und Auflagen;
k) „offenes Ausschreibungsverfahren“ eine Vergabemethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können;
l) „Person“ entweder eine natürliche oder eine juristische Person;
m) „Beschaffungsstelle“ eine Stelle, die in ANHANG 1 Anlage I dieses Abkommens aufgeführt ist;
n) „qualifizierter Anbieter“ einen Anbieter, den eine Beschaffungsstelle als Anbieter anerkennt, der die Teilnahmebedingungen erfüllt;
o) „beschränktes Ausschreibungsverfahren“ eine Vergabemethode, bei der nur qualifizierte Anbieter von der Beschaffungsstelle zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden;
p) „Dienstleistungen“ auch Bauleistungen, wenn nichts anderes bestimmt ist;
q) „Norm“ ein von einer anerkannten Stelle verabschiedetes Dokument, das für den allgemeinen und wiederholten Gebrauch Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Waren oder Dienstleistungen oder die entsprechenden Verfahren oder Produktionsmethoden festlegt, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Eine Norm kann sich auch oder ausschließlich auf Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung, die für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Herstellungsmethode gelten, beziehen;
r) „Anbieter“ eine Person oder eine Personengruppe, die Waren und Dienstleistungen anbietet beziehungsweise anbieten kann;
s) „technische Spezifikationen“ Vergabeanforderungen, die
i) die Merkmale der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen, wie Qualität, Leistungsvermögen, Sicherheit und Abmessungen, sowie die Verfahren und Methoden für die Herstellung der Waren beziehungsweise die Erbringung der Dienstleistungen festlegen, oder
ii) Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung enthalten, die für eine Ware oder eine Dienstleistung gelten.
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