Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der Terrorismusbekämpfung und kommen im Einklang mit internationalen Übereinkünften, internationalen Menschenrechtsnormen, dem humanitären Völkerrecht und dem internationalen Flüchtlingsrecht sowie mit ihren eigenen Gesetzen und sonstigen Vorschriften überein, bei der Prävention und Verfolgung von Terrorakten zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit erfolgt insbesondere
a) bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen, der Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie internationaler Übereinkünfte;
b) durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht und
c) durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen Bereich und im Bereich Ausbildung, und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.
Die Vertragsparteien setzen sich weiterhin dafür ein, dass so rasch wie möglich eine Einigung über das „Umfassende Übereinkommen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus“ der Vereinten Nationen erzielt wird.
Die Vertragsparteien sind in großer Sorge über die Anstiftung zu Terrorakten und betonen nachdrücklich, dass sie im Einklang mit Völkerrecht und nationalem Recht alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen ergreifen werden, um die aus einer Anstiftung resultierende Bedrohung zu verringern.
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