(1) In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen der Union und Irak ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Wechselkurspolitik in der Union oder in Irak verursacht oder zu verursachen droht, kann die Union beziehungsweise Irak für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Union und Irak treffen, falls solche Maßnahmen unbedingt erforderlich sind.
(2) Die Vertragspartei, die die Schutzmaßnahmen trifft, teilt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen mit.
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