(1) Die Vertragsparteien streben an, die laufenden Zahlungen und den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit den im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen übernommenen Verpflichtungen zu liberalisieren.
(2) Dieser Abschnitt gilt für alle laufenden Zahlungen und den gesamten Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien.
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