(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten vorbehaltlich der in diesem Artikel enthaltenen Ausnahmen. Unter der Voraussetzung, dass Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder nicht zu rechtfertigender Diskriminierung zwischen Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Handel mit Dienstleistungen darstellen würde, darf dieser Abschnitt nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen einer Vertragspartei verhindert,
a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder öffentliche Moral zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten;
b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;
c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abschnitt stehen, einschließlich solcher
i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Behandlung der Folgen einer Nichterfüllung von Dienstleistungsverträgen;
ii) zum Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten;
iii) zur Gewährleistung der Sicherheit;
d) die nicht mit den Zielen des Artikels 25 vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei zu gewährleisten;
e) die nicht mit den Zielen des Artikels 25 vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, im Einklang mit den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und mit sonstigen steuerrechtlichen Regelungen oder dem internen Steuerrecht Steuerumgehung und Steuerhinterziehung zu verhindern.
(2) Die Bestimmungen diese Abschnitts gelten weder für die Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet einer Vertragspartei, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
(3) Dieser Abschnitt gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, welche sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
(4) Dieser Abschnitt hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet einschließlich solcher Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verkehrs natürlicher Personen über ihre Grenzen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Maßnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei nach Artikel 25 zustehen, zunichte macht oder schmälert.
(5) Dieser Abschnitt gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik.
(6) Dieser Abschnitt ist nicht so auszulegen, als hindere er eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der alleinigen Ausübung oder Erbringung von Tätigkeiten oder Dienstleistungen in ihrem Gebiet für Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel der Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen.
(7) Dieser Abschnitt lässt die Anwendung von Maßnahmen durch eine Vertragspartei unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.
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