Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen der anderen Vertragspartei um bestimmte Auskünfte über jede ihrer allgemein geltenden Maßnahmen oder internationalen Übereinkünfte, die dieses Abkommen betreffen. Ferner richten die Vertragsparteien eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei auf Ersuchen über alle derartigen Angelegenheiten im Einzelnen unterrichten. Diese Auskunftsstellen sind in ANHANG 3 aufgeführt. Die Auskunftsstellen brauchen keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und sonstige Vorschriften zu sein.
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