(1) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Union auch Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern Iraks die Behandlung, die sich aus der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Bezug auf die Inländerbehandlung und den Marktzugang im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachstehend „GATS“ genannt) ergibt.
(2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens und vorbehaltlicht des Absatzes 3 gewährt Irak Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren der Union im Dienstleistungs- wie im Nichtdienstleistungssektor eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie gleichen Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren des Irak oder, falls diese günstiger ist, gleichen Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren eines Drittstaats gewährt.
(3) Irak kann die Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren der Union gewährte Behandlung ändern, indem sie sie von der Erfüllung bestimmter Bedingungen und Voraussetzungen abhängig macht, die zu einer weniger günstigen Behandlung als der ihrer eigenen gleichen Dienstleistungen, Dienstleistungserbringer, Niederlassungen und Investoren führen. Solche Änderungen sind unter den folgenden Bedingungen möglich:
a) Die Behandlung von Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren der Union ist weiterhin nicht weniger günstig als die Behandlung, die Irak den gleichen Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren eines Drittstaats gewährt.
b) Irak notifiziert diese Absicht der Kommission der Europäischen Union (im Folgenden „die Kommission“) vier Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Anwendung dieser Bedingungen. Auf Ersuchen der Kommission begründet Irak ausführlich, warum die Bedingungen und Voraussetzungen Anwendung finden sollen. Wird dem Irak binnen acht Wochen keine Mitteilung gesandt, so gelten diese Bedingungen und Voraussetzungen als von der Union angenommen.
c) Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die vorgeschlagenen Bedingungen und Voraussetzungen dem Kooperationsausschuss zur Prüfung und Billigung vorgelegt.
(4) Unbeschadet der Vorteile, die sich aus der Behandlung von Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren nach Absatz 2 dieses Artikels ergeben, gewährt Irak nach dem WTO-Beitritt auch Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern der Union die Behandlung, die sich aus der Liste ihrer spezifischen Verpflichtungen im Rahmen des GATS ergibt.
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