Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) „natürliche Person der Union“ eine Person, die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union besitzt; „natürliche Person Iraks“ eine Person, die nach den Rechtsvorschriften Iraks deren Staatsangehörigkeit besitzt;
b) „juristische Person“ eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätige Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzeleigentümer oder Vereinigungen;
c) „juristische Person der Union“ beziehungsweise „juristische Person Iraks“ eine juristische Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Union beziehungsweise Iraks gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Gebiet, in dem der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung finden, beziehungsweise im Hoheitsgebiet Iraks hat. Hat die juristische Person lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Gebiet, in dem der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung finden, beziehungsweise im Hoheitsgebiet Iraks, so gilt sie nur dann als juristische Person der Union beziehungsweise juristische Person Iraks, wenn ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft der Union beziehungsweise Iraks aufweist;
d) ungeachtet des Buchstaben c gelten die Bestimmungen dieses Abkommens auch für Reedereien, die außerhalb der Union oder Iraks niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Union beziehungsweise Iraks kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat der Union oder in Irak nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union oder Iraks fahren;
e) „Wirtschaftstätigkeit“ keine in Ausübung hoheitlicher Gewalt durchgeführten Tätigkeiten, d. h. Tätigkeiten, die weder zu kommerziellen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt werden;
f) „Tochtergesellschaft“ eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person tatsächlich kontrolliert wird;
g) „Zweigniederlassung“ einer juristischen Person einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass bei Bedarf ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern das Geschäft am Geschäftssitz der Außenstelle abwickeln können;
h) „Dienstleistungserbringer“ einer Vertragspartei jede natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung erbringen möchte oder erbringt;
i) „Handel mit Dienstleistungen“ die Erbringung einer Dienstleistung durch folgende Erbringungsweisen:
i) aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei;
ii) im Gebiet der einen Vertragspartei an einen Dienstleistungsempfänger der anderen Vertragspartei;
iii) durch einen Dienstleistungserbringer der einen Vertragspartei mittels einer Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei;
iv) durch einen Dienstleistungserbringer der einen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen aus dem Gebiet dieser Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei;
j) „Maßnahme“ jede von einer Vertragspartei getroffene Maßnahme unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird;
k) „von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen
i) zentraler, regionaler oder örtlicher Regierungen und Behörden und
ii) nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder örtlichen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse;
l) „Dienstleistungen“ jede Dienstleistung in jedem Sektor mit Ausnahme solcher, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;
m) „Niederlassung“ jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch
i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder
ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit;
n) „Investor“ einer Vertragspartei jede natürliche oder juristische Person, die durch Begründung einer Niederlassung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben möchte oder ausübt;
o) „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung“ jede Art von Dienstleistung, die weder zu kommerziellen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird;
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