(1) Die Vertragsparteien werden durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel VI des GATT 1994, einschließlich der dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 oder dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Dieser Artikel unterliegt nicht den Bestimmungen von Titel II Abschnitt VI dieses Abkommens.
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