Im Einklang mit Artikel XI des GATT 1994 und der dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen beseitigen die Union und Irak bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung in ihrem Handel und erlassen keine solchen Beschränkungen oder Maßnahmen noch behalten sie sie bei. Zu diesem Zweck sind Artikel XI des GATT 1994 und die dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäßer Bestandteil dieses Abkommens.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise