BundesrechtInternationale VerträgePartnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und IrakArt. 15

Art. 15Vorübergehende Einfuhr von Waren

In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date

Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus den für die beiden Vertragsparteien verbindlichen internationalen Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf vorübergehend eingeführte Waren. Das Verfahren für die vorübergehende Einfuhr wird unter Berücksichtigung der Bedingungen angewendet, zu denen die aus solchen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen von den in Rede stehenden Vertragsparteien angenommen wurden.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden