(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusammenarbeit zur Stabilität und regionalen Integration Iraks beitragen sollte. Zu diesem Zweck kommen sie überein, Maßnahmen zu fördern, die dem Ausbau der Beziehungen zu Irak, seinen Nachbarländern und anderen regionalen Partnern dienen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre Zusammenarbeit Maßnahmen umfassen kann, die im Rahmen von Kooperationsabkommen mit anderen Ländern derselben Region getroffen werden, sofern diese Maßnahmen mit diesem Abkommen vereinbar sind und im Interesse der Vertragsparteien liegen.
(3) Ohne einen Bereich von vornherein auszuschließen, kommen die Vertragsparteien überein, folgenden Maßnahmen besondere Beachtung zu schenken:
a) Förderung des intraregionalen Handels;
b) Unterstützung regionaler Einrichtungen und gemeinsamer Projekte und Initiativen, die im Rahmen einschlägiger regionaler Organisationen auf den Weg gebracht werden.
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