Jede Vertragspartei gewährt für die Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III des GATT 1994 einschließlich der dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck sind Artikel III des GATT 1994 und die dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäßer Bestandteil dieses Abkommens.
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