(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Förderung der bilateralen Zusammenarbeit im Bereich der Kultur, um das gegenseitige Verständnis zu verbessern und die kulturellen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auszubauen.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen den Austausch von Informationen und Fachwissen sowie Initiativen, indem sie zum verstärkten Aufbau von Kapazitäten beitragen, vor allem im Hinblick auf die Erhaltung des kulturellen Erbes.
(3) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern nach Maßgabe der einschlägigen Irak-Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Sie fördern die Ratifizierung und effektive Umsetzung einschlägiger internationaler Abkommen, einschließlich des UNESCO-Übereinkommens von 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut.
(4) Die Vertragsparteien fördern den interkulturellen Dialog zwischen Einzelpersonen, Kultureinrichtungen und Organisationen der Zivilgesellschaft aus der Union und Irak.
(5) Die Vertragsparteien koordinieren ihr Vorgehen in internationalen Foren, auch im Rahmen der UNESCO und/oder anderer internationaler Gremien, um die kulturelle Vielfalt zu fördern, insbesondere zur Ratifizierung und Anwendung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise