(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten beimessen. Zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit führen die Vertragsparteien einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen, einschließlich der illegalen Einwanderung, der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels, und über die Einbeziehung dieser Fragen in die nationalen Strategien zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Herkunftsgebiete der Migranten.
(2) Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der beiden Vertragsparteien durchgeführten spezifischen Bedarfsanalyse und erfolgt im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der einzelnen Staaten. Sie konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:
a) Hauptursachen der Migration;
b) Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und einer nationalen Praxis für den internationalen Schutz von Flüchtlingen, die den Bestimmungen des Genfer Übereinkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des Protokolls von 1967 und der übrigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gewährleisten, unter Anerkennung der Tatsache, dass Irak noch kein Vertragsstaat des Genfer Übereinkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls von 1967 ist, die Möglichkeit eines künftigen Beitritts jedoch in Betracht zieht;
c) Zulassungsregelungen und Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration legal aufhältiger Ausländer, Bildung und Ausbildung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;
d) Festlegung einer wirksamen Präventionspolitik zur Verhinderung von illegaler Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich der Frage, wie Schleuser- und Menschenhändlernetze bekämpft und ihre Opfer geschützt werden können;
e) Rückführung von illegal aufhältigen Personen unter humanen und würdigen Bedingungen, einschließlich der Förderung ihrer freiwilligen Rückkehr, und ihre Rückübernahme im Einklang mit Absatz 3;
f) im Visumbereich, auf Fragen, an denen ein beiderseitiges Interesse besteht, im Rahmen des geltenden Schengen-Besitzstandes;
g) im Bereich Grenzschutz und Grenzkontrollen, auf Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, bewährten Methoden und anderen operativen Maßnahmen vor Ort sowie gegebenenfalls Ausrüstung, mit dem Bewusstsein des möglichen doppelten Verwendungszwecks dieser Ausrüstung.
(3) Die Vertragsparteien kommen zudem überein, im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung ihre illegalen Migranten rückzuübernehmen. Zu diesem Zweck
a) nimmt Irak auf Ersuchen eines Mitgliedstaats der Union ohne weitere Formalitäten seine Staatsangehörigen zurück, die die für das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats geltenden Einreise , Anwesenheits- oder Aufenthaltsbedingungen nicht oder nicht mehr erfüllen;
b) und nimmt jeder Mitgliedstaat der Union auf Ersuchen Iraks ohne weitere Formalitäten seine Staatsangehörigen zurück, die die für das Hoheitsgebiet Iraks geltenden Einreise-, Anwesenheits- oder Aufenthaltsbedingungen nicht oder nicht mehr erfüllen.
(4) Die Mitgliedstaaten der Union und Irak versehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Dokumenten, die ihre Identität bestätigen, damit sie für diese Zwecke reisen können. Besitzt die rückzuübernehmende Person keine Dokumente oder sonstigen Nachweise der Staatsangehörigkeit, so treffen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen des betreffenden Mitgliedstaats oder Iraks auf Antrag Iraks bzw. des betreffenden Mitgliedstaats Vorkehrungen, um die Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit zu befragen.
(5) In diesem Zusammenhang kommen die Vertragsparteien überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei nach Artikel 122 so bald wie möglich ein Abkommen über die Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung und die besonderen Verfahren und Pflichten für die Rückübernahme zu schließen, das sich, sofern beide Vertragsparteien dies für zweckmäßig erachten, auch auf die Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser erstreckt.
(6) Bei der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien nach dem einschlägigen Völkerrecht und humanitären Völkerrecht uneingeschränkt zu beachten.
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