(1) Die Vertragsparteien rufen zu Anstrengungen zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit auf, um eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus und damit zusammenhängender Fragen zu gewährleisten.
(2) Daher kommen die Vertragsparteien überein, eine Zusammenarbeit im Bereich des Tourismus aufzubauen und insbesondere Informationen, Erfahrungen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der Gestaltung des institutionellen Rahmens im Tourismussektor und den allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit von Touristikunternehmen auszutauschen.
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