(1) Die Vertragsparteien gewähren einander die Meistbegünstigung nach Artikel I.1 des GATT 1994 und den dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
a) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder einer Freihandelszone nach dem GATT 1994 gewährt werden oder die sich aus der Errichtung einer Zollunion oder Freihandelszone ergeben;
b) Vorteile, die bestimmten Ländern im Einklang mit dem GATT 1994 oder anderen internationalen Regelungen zugunsten von Entwicklungsländern gewährt werden.
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