(1) Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Irak andererseits wird eine Partnerschaft gegründet.
(2) Ziel dieser Partnerschaft ist es,
a) einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung politischer Beziehungen ermöglicht;
b) den Handel und Investitionen sowie harmonische Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und so ihre nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung zu unterstützen; und
c) eine Grundlage für die rechtliche, wirtschaftliche, soziale, finanzielle und kulturelle Zusammenarbeit zu schaffen.
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