Nicht unter diesen Abschnitt fällt der Investitionsschutz, ausgenommen die Behandlung nach Artikel 25, einschließlich Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investor und Staat.
1. Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.
2. Die Begriffe „Errichtung“ und „Erwerb“ einer juristischen Person sind so zu verstehen, dass sie auch Kapitalbeteiligungen an juristischen Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen umfassen.
Die Behandlung, die sich aus den Verpflichtungen der Union bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen durch Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler ergibt, fällt nicht unter diese Bestimmung. Die Behandlung, die sich aus von der Union oder ihren Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen ergibt, in denen die gegenseitige Anerkennung nach Artikel VII des GATS vorgesehen ist, fällt ebenfalls nicht unter diese Bestimmung.
Irak kann das Erfordernis dieses Absatzes dadurch erfüllen, dass er Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren der Union eine Behandlung gewährt, die mit der, die er seinen eigenen gleichen Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen oder Investoren gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern des Irak gegenüber gleichen Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen oder Investoren der Union verändert.
Sicherheitshalber sollte die Notifizierung an den Generaldirektor der Generaldirektion Handel oder deren Nachfolgerin gerichtet werden.
Allein die Tatsache, dass ein Visum verlangt wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung dieser Vorteile betrachtet.
Im Sinne dieses Abkommens umfassen die Rechte des geistigen Eigentums das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und Datenbanken, Rechte sui generis für nicht originäre Datenbanken sowie mit dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, Rechte an Patenten, Marken, Handelsnamen, soweit es sich dabei nach dem betreffenden internen Recht um ausschließliche Rechte handelt, Mustern und Modellen, Layout-Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise, geografischen Angaben einschließlich Ursprungs- und Herkunftsbezeichnungen, sowie Pflanzensorten, den Schutz nicht offenbarter Informationen und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967).
1. „Öffentliche Auftraggeber der Mitgliedstaaten“ umfasst auch alle Stellen, die einem öffentlichen Auftraggeber eines Mitgliedstaats nachgeordnet sind und keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
2. Hinsichtlich der Beschaffung durch die Beschaffungsstellen der Europäischen Union und durch zentrale Regierungsstellen im Bereich Verteidigung und Sicherheit ist nur das nichtsensible und Nichtkriegsmaterial erfasst, das in ANHANG 1 in der Liste unter „Verpflichtungen der Europäischen Union“ aufgeführt ist.
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