(1) Jede Vertragspartei kann Vorschläge für Anlagen zu diesem Protokoll abgeben und Änderungen der Anlagen dieses Protokolls vorschlagen.
(2) Anlagen beschränken sich auf Listen, Formulare und sonstiges beschreibendes Material über verfahrensmäßige, wissenschaftliche, technische oder administrative Angelegenheiten.
(3) Anlagen dieses Protokolls und Änderungen dieser Anlagen werden nach dem in Artikel 38 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen und treten nach diesem Verfahren in Kraft.
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