(1) Wo dies angemessen ist, treffen die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht alle erforderlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit durch mehrseitige, regionale oder zweiseitige Vereinbarungen über die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung, Verfolgung und Sanktionierung in Bezug auf natürliche oder juristische Personen zu stärken, die am unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten beteiligt sind.
(2) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Verwaltungs-, Regulierungs-, Strafverfolgungs- und sonstigen Behörden, die mit der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten befasst sind (einschließlich der Justizbehörden, sofern nach innerstaatlichen Recht zulässig), unter den Bedingungen ihres innerstaatlichen Rechts auf nationaler und internationaler Ebene zusammenarbeiten und einschlägige Informationen austauschen.
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