BundesrechtInternationale VerträgeUnterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – ProtokollArt. 23

Art. 23Unterstützung und Zusammenarbeit: Ausbildung, technische Unterstützung und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem, technischem und technologischem Gebiet

In Kraft seit 25. September 2018
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