Die Vertragsparteien sollten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht die Einführung gegebenenfalls erforderlicher gesetzgeberischer und sonstiger Maßnahmen erwägen, um die zuständigen Behörden zu ermächtigen, vom Erzeuger, Hersteller, Vertriebshändler, Einführer oder Ausführer von beschlagnahmtem Tabak, beschlagnahmten Tabakerzeugnissen und/oder Herstellungsgeräten einen angemessenen Betrag für entgangene Steuern und Abgaben zu erheben.
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